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Berufsunfähigkeitsversicherung


Im folgenden einige Statistiken zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung:

Lücken schließen

Ein gut verdienender 38jähriger erhält bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit höchstens 994 Euro gesetzliche Erwerbsminderungsrente ( EM – Rente). Seine Versorgungslücke zu 80 Prozent des Nettogehalts beträgt 1966 Euro. Damit muss er weit größere Löcher stopfen als ein Geringverdiener mit 1000 Euro.

Aktuelle Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer falsche Angaben zu Gesundheitsfragen im Antrag macht oder nicht alle Arztbesuche und Befunde angibt, verliert seinen Versicherungsschutz, entschied das OLG Karlsruhe am 07.April 2005 ( AZ.: 12 U 391/04).

Falsche Gesundheitsangaben bei Vertragsabschluß kostet auch dann den Schutz, wenn ein Agent ( Handelsvertreter) zu den Falschangaben aufgefordert hatte, sagt das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 03. November 2004 ( AZ.: 5 U 279/04 – 39 ).

Hilft ein Versicherungsmakler bei Falschangaben zur Gesundheit im Antrag, so muss dies sich der Kunde zurechnen lassen und geht im Berufsunfähigkeitsfall leer aus, so das OLG Saarbrücken am 03. März 2004 ( AZ.: 5 U 313/03 – 34).

Die BU–Versicherung muss grundsätzlich zahlen, wenn die Ursache für die Berufsunfähigkeit möglicherweise durch eine größere Operation (Vollnarkose) beseitigt werden kann und der Kunde die Operation verweigert. Das Risiko sei unzumutbar, entschied das OLG Saarbrücken am 19. November 2003 ( AZ.: 5 U 168/00- 11).

BU–Versicherer können nicht allein deshalb die Leistung verweigern, weil der Versicherte in eine Straftat verwickelt war. Dies stellte der BGH mit Urteil vom 29. Juni 2005 klar ( AZ.: IV ZR 33/04). Ein 15jähriger hatte Beihilfe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geleistet und blieb als Beifahrer nach dem Unfall vollständig erwerbsgemindert.

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Allein der ausgefüllte Antrag ist noch kein Beweis, dass der Kunde Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat, wenn ein Agent das Formular ausgefüllt hat. Dann liegt die Beweiskraft beim Versicherer, entschied der BGH am 14. Juli 2004 ( AZ.: IV ZR 161/03).

Vermag ein Versicherter seine Krankheit durch einfache, gefahrenlose, nicht mit Schmerzen verbundene medizinische Behandlung zu bekämpfen, so stehen ihm keine Leistungen aus einer BU–Versicherung zu, meint das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 23. Juli 2004 ( AZ.: 5U 683/ 03- 64).

Anspruch auf Leistungen aus einer BU–Versicherung hat auch, wer keinen „ordentlichen Beruf“ ausübt ( hier: Leitung eines Therapieinstitutes) entschied das OLG Saarbrücken am 14. Januar 2004 ( AZ.: 5 U 437/03 – 45).

Quelle: Versicherungsmagazin 03/2006






 

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