Vor kurzem hielt ich einen Vortrag beim Website Award Sachsen-Anhalt 2009. Dort konnten Firmen ihre Webseite einreichen für eine Prämierung.
Von über 70 eingereichten Webseiten hatten über 30 kein rechtskonformes Impressum!

Nun ist das kein auf Sachsen-Anhalt begrenztes Problem, sondern eigentlich bundesweit anzutreffen. Viele Firmen werden alelrdings nicht abgemahnt, da ihre Seiten einfach niemand in den Weiten des WWW findet. Sobald sich dies aber mal ändert, sieht die Sachlage schon ganz anders aus.

Daher möchte ich an dieser Stelle mal ein paar Hinweise geben auf welche rechtlichen Fallstricke man achten sollte.

Impressum:

In Deutschland gibt es eine im Telemediengesetz (TMG) geregelte Impressumspflicht.

Was muß in einem korrekten Impressum stehen?

1. vollständiger Name / Firmenanschrift

T. Maue reicht also nicht aus, sondern Torsten Maue ist korrekt
Beispiel GbR wäre ebenso falsch, richtig wäre Beispiel Max Mustermann & Martina Musterfrau GbR

Bei Kapitalgesellschaften müssen die vollständigen Namen der Geschäftsführer enthalten sein

2. Anschrift

Eine ladungsfähige Anschrift muß im Impressum stehen. Postfachanschriften sind keine ladungsfähigen Anschriften!

3. Telefonnummer / Mailadressen

Nach der jetzigen Rechtsprechung muß eine erreichbare Telefonnummer und eine Mailadresse im Impressum stehen. Gibt man eine Mehrwertnummer (z.B. 01805) an, so muß auf die dabei entstehenden Kosten explizit hingewiesen werden.

4. sonstige Hinweise

Bei Firmen müssen zudem Angaben auf Handelsregistereinträge im Impressum stehen. Wer eine Umsatzsteuer-ID hat (fängt in Deutschland mit DE an) muß diese auch in das Impressum aufnehmen. Die normale Steuernummer hat nichts im Impressum zu suchen!

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es branchenabhängige Sonderregelungen, was im Impressum stehen muß. Dies trifft z. B. für Ärzte, Anwälte und Architekten zu.

Die Datenschutzerklärung

Neben dem Impressum gibt es aber weitere mögliche Fallstricke. Gemäß § 4 (I) Teledienstedatenschutzgesetz müssen Angaben über die gespeicherten und verwendeten Daten zugänglich gemacht werden. Dies geschieht durch die Datenschutzerklärung.

Sehr umfassende Angaben zur Datenschutzerklärung kann man hier nachlesen.

Barrierefreiheit von Webseiten

Der § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) sagt folgendes:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Weiterhin heißt es im § 11 Abs.1 des BGG:

Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Damit ist klargestellt, daß dieses Gesetz in erster Linie für öffentliche Einrichtungen bindend ist. Für normale Unternehmen besteht indes keine Pflicht, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten. Um jedoch auch diese Zielgruppe als Kunden ansprechen zu können, sollte man schon auf die Barrierefreiheit der eigenen Webseite achten. Schließlich braucht sicher auch mal ein Sehbehinderter einen Rechtsanwalt oder möchte ein kostenloses Girokonto eröffnen.

Obwohl das BGG bereits seit 2002 existiert, sind auch heute noch nicht alle Webseiten öffentlicher Einrichtungen barrierefrei. Hier gibt es also noch einen stetigen Nachholbedarf.

Mit diesem Beitrag möchte ich dem einen oder anderen ein paar Tips geben, vielleicht nochmal über seine Seite zu schauen. Eine fehlende Datenschutzerklärung oder ein nicht korrektes Impressum kann schnell zu einer Abmahnung führen.