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Riesterrente
Die RiesterRente galt
besonders im Jahr 2004 noch als echter Ladenhüter – doch bereits im Jahr 2005 ist sie ein spannendes
Altersvorsorgeinstrument geworden. Das liegt vor allem an den großen Verbesserungen und Erleichterungen im Zusammenhang
mit dem Alterseinkünftegesetz.
Bis zum Jahr 2005 galten bei der RiesterRente für Männer und Frauen getrennt kalkulierte Tarife. Diese wurden vom
Gesetzgeber ab 2006 abgeschafft. Das bedeutet das der Boom Ende 2005 gekommen ist, vor allem für männliche
Versicherungsnehmer, denn die neuen so genannten Unisex - Tarife sorgen dafür, dass die Männer ab 2006 tiefer in
die Tasche greifen müssen, um sich die gleiche Rente wie im Jahr 2005 zu sichern.
Prinzipiell steht sowohl Männern als auch Frauen die Riester – Förderung zu, sie müssen aber in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Das bedeutet die RiesterRente gilt in erster Linie für
Arbeitnehmer, aber auch für andere Pflichtversicherte, wie z.B. Wehr – und Zivildienstleistende oder Personen in
der Kindererziehungszeit, kommt sie zum Tragen. Zusätzlich können auch Beamte von der Förderung profitieren,
da durch die Herabsetzung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung auch diese nachträglich förderberechtigt
wurden und somit die staatliche Förderung für sich in Anspruch nehmen können.

Die staatliche
Förderung bei der RiesterRente wird in zwei Stufen eingeteilt. Wie hoch der jeweilige Zuschuss ist, hängt von
unterschiedlichen Faktoren ab und muss individuell festgestellt werden. Ganz allgemein gilt, dass der Staat den
förderfähigen Personenkreis belohnt, der private Altersvorsorge betreibt.
Es steht grundsätzlich jedem, der seinen persönlichen Mindesteigenbeitrag leistet, eine Grundzulage zu. Der
Mindesteigenbeitrag beträgt in den Jahren 2006 und 2007 drei Prozent des rentenversicherungspflichtigen
Bruttoverdienstes aus dem Vorjahr, begrenzt auf den maximalen Förderbetrag, vermindert um die Zulagen.
Um das Ganze zu verdeutlichen hier folgende Tabelle:
Die staatliche Förderung auf einen Blick
| Veranlagungszeitraum |
Grundzulage
pro Peron |
Kinderzulage
pro Person |
Mindest-
eigenbeitrag* |
maximaler
Förderbeitrag** |
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| 2005 |
76 Euro |
92 Euro |
2 % |
1.050 Euro |
| 2006 und 2007 |
114 Euro |
138 Euro |
3 % |
1.575 Euro |
| 2008 |
154 Euro |
185 Euro |
4 % |
2.100 Euro |
*In Prozent des
rentenversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes aus dem Vorjahr, begrenzt auf den maximalen Förderbetrag, vermindert um
die Zulagen
** Einschließlich Zulagen
Quelle: Cash.-Spezial/2005
Zusätzlich kann der Sparer seine individuelle Beitragsleistung unter Einberechnung der gewährten
Zulagenförderung bei seiner Steuererklärung als Altersvorsorgebeitrag angeben. Sofern die Steuerersparnis die
bereits gewährte Förderung durch Zulagen übersteigt, erstattet das Finanzamt im Rahmen der
Einkommensteuererklärung die entsprechende Differenz.
Um Familien in ihrer
privaten Altersvorsoge zu unterstützen, gewährt der Staat Familien mit Kindern hohe Kinderzulagen. So gibt es z.B.
für jedes kindergeldberechtigte Kind in den Jahren 2006 und 2007 eine Kinderzulage in Höhe von 138,- Euro. ( siehe
oben stehende Tabelle) Die Kinderzulage wird in der Regel der Mutter zugesprochen, kann aber auch auf den Vater
übertragen werden. Außerdem kann der Elternteil, der sich nur um die Familie kümmert und sich außerhalb
der Kindererziehungszeit befindet, Zulagen beantragen, wenn der Partner zu den förderfähigen Personen zählt.
Die Zulagenförderung gibt es dann sogar ohne eigenen Beitag. Wenn Mutter oder Vater allerdings sich in der
Kindererziehungszeit für Kinder unter drei Jahren befinden, dann hat derjenige eine eigene Förderberechtigung, was
bedeutet, dass ein Eigenbeitrag in Höhe von 60,- Euro nötig ist um die volle Förderung auszuschöpfen.
Aber nicht nur Familien mit Kindern werden bei Ihrer privaten Altersvorsorge vom Staat unterstützt, sondern auch Singles
und Besserverdiende bekommen hohe staatliche Zulagen. Durch die zweistufige Förderung, welche Zulagen und Steuererparnis
beinhaltet, ist der Abschluss auch für diese zwei Personenkreise eine lukrative vom Staat geförderte
Altersvorsorge.
Die beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugebenen Altersvorsorgebeiträge führen zu einer
Steuererleichterung. Die Abzugsfähigkeit wird lediglich von den förderfähigen Höchstbeträgen, welche
im Einkommensteuergesetz festgelegt sind, begrenzt.
Wie hoch der Beitrag ist um die volle Förderung für sich in Anspruch nehmen zu können, hängt wie bereits
oben erwähnt von dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes des Vorjahres ab. Um die volle Förderung in
Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte im Jahr 2006 drei Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen
Bruttoarbeitsentgeltes des Jahres 2005 als Beitrag zahlen.
Hier ein Berechnungsbeispiel für ein Ehepaar mit zwei Kindern, bei dem das Einkommen des Mannes 45.000,- Euro
jährlich beträgt und die Kinder fünf und sieben Jahre, und somit kindergeldberechtigt, sind.
Beitragszahlung 2006
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Aufteilung der Beiträge und Zulagen 2006 |
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Mann |
Frau |
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| Mindesteigenbeitrag |
1.350 Euro |
0 Euro |
| abzügl. Grundzulage |
- 114 Euro |
0 Euro |
| abzügl. Grundzulage |
- 114 Euro |
0 Euro |
| abzügl. Kinderzulage |
- 138 Euro |
0 Euro |
| abzügl. Kinderzulage |
- 138 Euro |
0 Euro |
| Eigenbeitrag |
846 Euro |
0 Euro |
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Mann |
Frau |
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| Eigenbeitrag |
864 Euro |
0 Euro |
| Grundzulage |
114 Euro |
114 Euro |
| Kinderzulage |
0 Euro |
138 Euro |
| Kinderzulage |
0 Euro |
138 Euro |
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978 Euro |
390 Euro |
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Wenn man die Steuerersparnis maximieren will, gelingt das in vielen Fällen dadurch, das man den maximalen
Förderbeitrag in Höhe von 1575, - Euro einzahlt. 2006 und 2007 beträgt der Mindesteigenbeitrag drei Prozent ;
ab 2008 steigt er auf vier Prozent. Der maximal förderfähige Betrag in 2006 und 2007 ist auf 1.575,- Euro und ab
2008 auf 2.100 ,- Euro festgelegt.
Bisher war es so, dass in jedem Jahr ein Antrag für die Zulage ausgefüllt werden musste. Jedoch wurden im Jahr 2005
Vereinfachungen des Riester – Vertrages festgelegt, wodurch das jährliche Ausfüllen des Zulagenantrags
abgeschafft wurde. Jetzt muss nur noch einmal ein sogenannter Dauerzulagenantrag gestellt werden, in dem die Daten einmalig
erfasst werden. Spätere Änderungen wie z.B. die Geburt eines Kindes oder eine Heirat können dann nachgemeldet
werden.
Dieser Dauerzulagenantrag kann bei einigen Versicherungsunternehmen bereits bei Beantragung der Versicherung gestellt werden.
Damit ist die Hilfestellung des Vermittlers beim Ausfüllen des Antrages gewährleistet.
Weiter Verbesserungen des Produktes beziehen sich im Wesentlichen auf die Leistungsphase. Die bisher geltende strikte
Regelung, dass bei der Riester-Rente nur monatliche Renten ausgezahlt werden dürfen, wurde gelockert. Nun besteht die
Möglichkeit, dass man sich zum Rentenbeginn 30 Prozent des gesamten Kapitals als einmalige Kapitalzahlung entnehmen
kann. Zusätzlich kann der Kunde entscheiden, ob die Renten monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
jährlich ausgezahlt werden. Rentenzahlungen, die aufgrund der geringen Beitragsleistung unter 24 Euro monatlich bleiben,
können durch eine einmalige Kapitalauszahlung abgefunden werden.

Während der
Beitragszahlungsphase werden Riester-Verträge wie bereits dargelegt durch Zulagen und gegebenenfalls durch eine
zusätzliche Steuerersparnis doppelt gefördert. Leider muss man die Rentenleistungen im Alter aber voll versteuern.
So wird zwar die Steuerbelastung während des Arbeitslebens gesenkt, aber auch gleichzeitig in den Ruhestand verlagert.
Dort ist der Steuersatz aber in der Regel niedriger als zu Arbeitszeiten. Gegenüber dem seit Anfang 2005 angebotenen
Basisrentenprodukt hat die Riester-Rente somit den Vorteil, dass die Beiträge sofort zu 100 Prozent steuerlich
berücksichtigt werden.
Mit den weiteren Vorteilen wie der Möglichkeit sich eine 30 – prozentige Kapitalzahlung auszahlen zu lassen, der
Möglichkeit der Vererbung des Geldes ( Kapital des Riestervertrages wird bei Tod vor Rentenbeginn auf den Ehegatten
übertragen ) und der freie Wahl des Rentenzahlungsmodus stellt die Riester-Rente eine ideale Ergänzung dar, um im
Alter finanziell besser dazustehen.
Ein weiterer, in der heutigen Zeit nicht unüblicher Aspekt, stellt dar, dass die Riester-Rente die Altersvorsorge auch
bei längerer Arbeitslosigkeit sichert. Denn obwohl Hartz IV und die Anrechnung privater Altersvorsorgeverträge auf
das Arbeitslosengeld II heutzutage immer noch viele Menschen abschrecken, selbst für ihr Alter vorzusorgen, sind
Riesterverträge von der Anrechnung nicht betroffen. Sie sind bis zu den Leistungen, die aus geförderten
Beiträgen resultieren, von der Verwertung ausgeschlossen und führen damit nicht zu einer Kürzung des
Arbeitslosengeldes II.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass ab 01.01.2006 Riesterverträge geschlechtsneutral kalkuliert werden müssen.
Bieten Versicherungsunternehmen ab 2006 keine Unisex – Tarife an, kommt der Kunde auch nicht in den Genuss der
Förderung. Ziel dieser Maßnahme ist es Männer und Frauen bei den Versicherungen gleich zu stellen, also
für den gleichen Beitrag auch die gleiche Rente zu bekommen. Die versicherungsmathematischen Grundsätze, welche
berücksichtigen, dass Frauen statistisch gesehen länger leben und die Rente deshalb auch länger ausbezahlt
werden muss, fallen somit weg.
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