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DCC: Mehr Transparenz am Geldautomaten und bei Zahlungen am POS

Was hat die EU je für uns getan? Zum Beispiel die Verordnung 2019/518 auf den Weg gebracht, die zum 19.04.2020 bzw. 19.04.2021 (Einzelteile) in Kraft tritt.

Schwerpunkt dieser Verordnung ist das an Geldautomaten und manchem Händler gerne mal auftretende DCC (Dynamic Currency Conversion). Da bietet die Bank oder der Händler dem Kunden an, zu einem speziellen Umrechnungskurs sofort umzurechnen um Währungsschwankungen zu vermeiden. Dabei verlangen Bank oder Händler allerdings bisher ungenannte Aufschläge, die zwischen 3 % und 10 % betragen.

Wie hoch der eigentlich offizielle Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ist, wurde dem Kunden bisher an der Stelle verschwiegen. Damit ist nun Schluss.

DCC-Anbieter müssen, egal ob am Geldautomaten oder am Zahlungsterminal, ab 19.04.2020 die Kursaufschläge bezogen auf die aktuellen EZB-Kurse nennen. Dies muss zum einen in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform geschehen.

VOR Auslösung der Zahlung müssen ZUSÄTZLICH auch noch folgende Informationen dem Kunden bereitgestellt werden:

  • Betrag in der Heimatwährung des Karteninhabers
  • Betrag in der Währung des DCC-Anbieters
  • deutliche Kennzeichnung des Kursaufschlags
  • Information über Möglichkeit der Zahlung in der Währung des Zahlungsempfängers und Umrechnung durch Kartenherausgeber
  • Zusätzlich müssen die Informationen zum Kursaufschlag sowie zu den Beträgen in der Heimatwährung von Zahler und Dienstleister auch noch auf einem dauerhaften Datenträger dem Kunden bereitgestellt werden. Das kann am Geldautomaten durch eine Quittung geschehen, beim Händler über den Kassenbon.

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    Zum 19.04.2021 tritt zusätzlich noch folgende Festlegung in Kraft:

    Der Kartenherausgeber informiert den Karteninhaber unverzüglich nachdem der Herausgeber von der Transaktion erfahren hat, über den Kursaufschlag der DCC-Transaktion elektronisch. Diese Mitteilung erfolgt einmal pro Monat.

    Auf welchem Wege diese Information erfolgt, vereinbaren Kartenherausgeber und Karteninhaber individuell. Der Karteninhaber kann auf diese elektronischen Mitteilungen explizit verzichten, der Kartenherausgeber kann dies von seiner Seite aus nicht.

    Abweichend können Kartenherausgeber und Karteninhaber, die keine Verbraucher sind, also Firmenkunden, vereinbaren, daß diese Regelungen ganz oder teilweise entfallen.

    Kartenherausgeber sind verpflichtet, die Informationen auf Grundlage dieses Artikels kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung zu stellen.

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    Und was bedeutet das jetzt alles für den Verbraucher?

    Eigentlich nur Gutes. Geldautomatenbetreiber und Händler müssen jetzt BEVOR man eine Zahlung bestätigt klar machen, wie hoch der Preisaufschlag bei der DCC-Umrechnung ist. Damit dürfte wohl klar sein, daß viele dann eher die Zahlung in Landeswährung wählen werden und DCC so das Wasser abgegraben wird. Die EU wird sich auch genau anschauen ob da versucht wird im großen Stil zu tricksen. Sollte das der Fall sein, wird man wohl nochmal nachjustieren, vielleicht sogar DCC ganz verbieten. Aber selbst wenn sich jetzt ab sofort alle an die neue Verordnung halten, dürfte das baldige Ende von DCC zumindest innerhalb der EU zu erwarten sein.

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